allgemeine geschäftsbedingungen
A.
Geltungsbereich:
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten vorbehaltlich abweichender, vertraglicher Regelung für alle von Severin Stark durchgeführten Aufträge, Angebote und Leistungen. Sie gelten sinngemäss für die Aquisitionsphase sowie jede Schaffensphase des Bildmaterials und insbesondere auch für digital generierte Bilder.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.
B.
Leistungen des Fotografen:
1. Vorbehältlich abweichender, schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung des Bildmaterials voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und –materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
C.
Pflichten des Kunden:
1. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig und im arbeitsbereiten Zustand zur Verfügung stehen.
2. Wenn der Kunde Severin Stark angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
3. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
4. Falls die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBF und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
6. Die Regel der Ziffer 5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
D.
Haftung des Fotografen:
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich bei Mängeln, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten die fotografische Arbeit als genehmigt gilt und keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
3. Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
4. Severin Stark übernimmt keine Verantwortung für die Wirkung des gemäss Auftrages gemachten Bildmaterials gegenüber der Öffentlichkeit.
E. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
1. Der Kunde anerkennt, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
2. Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
3. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
4. Der Kunde darf das Bildmaterial nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
5. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Ver- wendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
6. Bei Verwendung des Bildmaterials hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
F.
Verwendung des Bildmaterials durch Severin Stark:
1. Severin Stark behält das Recht, das Bildmaterial in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht unterliegt der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch Severin Stark im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
G.
Honorar:
1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Bei Produktionen ab CHF 1‘000.-, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten nach erfolgter Auftragserteilung.
3. Das Honorar (gemäss Ziffer E. 2.) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
H.
Referenzen:
1. Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
I.
Gerichtsstand und anwendbares Recht:
1. Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Severin Stark, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.